Satzung des Parumer Fördervereins Backhaus und Pfarrhofensemble e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Parumer Förderverein Backhaus und Pfarrhofensemble e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dümmer OT Parum, und ist im Vereinsregister VR 10340 beim Amtsgericht Schwerin eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege durch den Erhalt des Pfarrhofensembles (Pfarrhaus/Wohnhaus, Backhaus und Schafstall, Streuobstwiese) in Parum.
2. Der Satzungszweck soll erreicht werden durch:
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Beschaffung, Verwaltung und Bereitstellung von finanziellen Mitteln für den Erhalt, die Ausgestaltung und Renovierung der Gebäude;
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Veranstaltungen wie Johannisfeuer und das Martinsfest mit der Kirchgemeinde sind fester Bestandteil des Vereinslebens sowie die öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen zur Gewinnung weiterer Interssenten und Förderer des Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder Anteile am Vereinsvermögen.
Der Verein Darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. In beiden Fällen muss die Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Bewerber die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die über die Aufnahme endgültig entscheidet. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Jedes Vereinsmitglied entrichtet jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Höhere Beiträge sind in das Belieben der Vereinsmitglieder gestellt. Für die Beiträge werden auf Anforderung Spendenquittungen erteilt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Aktive Mitglieder und Fördermitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
2. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können nicht für Vorstandsämter kandidieren bzw. in Vorstandsämter gewählt werden.
3. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht der aktiven Mitglieder nur persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und dessen Interessen zu wahren.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben;
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Entgegennahme des Jahresberichtes;
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Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters;
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Entlastungserteilung nach Rechnungslegung und Bericht des Kassenprüfers;
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Wahl des Vorstandes;
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Wahl des Kassenprüfers;
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Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge;
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Beschlussfassung über die Anrufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand;
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder per Email durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
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Bericht des Vorstandes
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Bericht des Kassenprüfers;
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Entlastung des Vorstandes;
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Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre);
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Wahl des Kassenprüfers (alle 2 Jahre);
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Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr;
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Festsetzung des Beitrags für das laufende Geschäftsjahr.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens acht Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
2. Wahl- und stimmberechtigt sind alle aktiven, volljährigen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden darf. Der Vertreter darf höchstens ein weiteres Stimmrecht ausüben.
3. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
4. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn drei Viertel der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich (auch per Email) erklären.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
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eine Vorsitzende / ein Vorsitzender,
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eine stellvertretende Vorsitzende / ein stellvertretender Vorsitzender,
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eine Schatzmeisterin/ ein Schatzmeister,
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eine Schriftführerin/ ein Schriftführer und
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bis zu drei Beisitzer.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt. Gegenüber dem Verein ist er in seiner Geschäftsführung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer unterrichtet die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei der Auflösung des Vereins oder beim wegfall des Steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu übertragen. Sie hat das Vereinsvermögen zu den ursprünglichen satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend regelt.
Diese Satzung wurde am 16.09.2019 beschlossen.